FAQ

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Die neue Heizkostenverordnung / UVI

Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung wird unter anderem die Mitteilung unterjähriger Verbrauchsinformationen (UVI), die Installation fernablesbarer Geräteausstattungen sowie  zusätzliche Abrechnungsinformationen verpflichtend. Nachfolgend erhalten Sie Erläuterungen und Hinweise zu häufig gestellten Fragen, basierend auf unseren Dienstleistungen. Zu verschiedenen Punkten bleibt die sich ergebende Rechtsprechung abzuwarten. Sollten sich etwaige Fragen ergeben oder Sie eine individuelle Kunden-Beratung wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

Was ist UVI?

Die unterjährige Verbrauchsinformation (kurz: UVI) informiert über den Energieverbrauch an Heizwärme, ebenso für Warmwasser, wenn die Aufbereitung zentral über die Heizungsanlage erfolgt. 

 

Was soll die UVI bringen?

Der Gesetzgeber stellt sich vor, dass eine regelmäßige Information über den Verbrauch der letzten Monate den Wohnungsnutzer zur Einsparung von Heizwärme/Warmwasser motiviert. 

 

Was sieht eine UVI aus, was steht darin?

Die UVI liefert eine Verbrauchsinformation, kWh, über den Verbrauch von Heizwärme, ggf. inklusiv über Warmwasser, sofern dies zentral erwärmt wird. Angegeben wird der Verbrauch der letzten zwei Monate sowie dieser 2 Monate aus dem Vorjahr. Des Weiteren wird der Verbrauch vergleichend dargestellt zu einem Durchschnittswert. Die UVI enthält einige Energiespartipps und bietet dem Nutzer in unserem Onlineportal die Möglichkeit seine Email-Adresse zu erfassen, wenn er regelmäßig per email informiert werden möchte.

 

Wer muss die UVI erstellen?

Die Verpflichtung zur Erstellung und regelmäßigen Mitteilung obliegt dem Vermieter bzw. Verwalter. 

Welche Voraussetzungen müssen für die UVI gegeben sein?

Notwendig ist eine Funk-Geräteausstattung sowie die Auslesung per Datenfernübertragung.

 

Beinhaltet die UVI auch Kaltwasserzähler?

Nein, Kaltwasserzähler werden in der UVI nicht gelistet.

 

Was muss ich tun um meinen Mietern UVI zur Verfügung zu stellen?

1. Angebot 

Auf Wunsch erhalten Sie von uns ein individuelles Angebot zur Datenfernübertragung, der Bereitstellung der UVI über ein Onlineportal und der benötigten Geräteausstattung.

2. Ihre Beauftragung

Zur Ausstattung über die benötigte Hardware; zur Datenfernübertragung; über Nutzung des Onlineportals.

3. Geräteinstallation

Die erforderlichen Geräte z.B. Datensammler werden im Objekt montiert und in betrieb genommen.

4. Freischaltung im Onlineportal

Nach Installation und Inbetriebnahme der Geräte erhalten Sie von uns die Zugangsdaten zum Onlineportal.

5. Bereitstellung UVI

Im Onlineportal wird die UVI je Nutzer bereitgestellt. Sie teilen den Nutzern die jeweiligen Online-Zugangsdaten mit. Sie können die bereitgestellten Daten auch selber auf dem Postwege an die Mieter mitteilen.

 

Ist die UVI wirklich erforderlich, gibt es Ausnahmen?

Ja, die UVI ist insoweit durch die Heizkostenverordnung vorgeschrieben. Ein Verzicht ergibt sich zwangsläufig, wenn eine Funk-Geräteausstattung technisch nicht möglich, bzw. unwirtschaftlich ist.

 

Kann man die monatliche Mitteilung umgehen?

Unter Mitteilung ist im engen rechtlichen Sinne, die regelmäßige und aktive Mitteilung (z.B. durch einen Brief oder E-mail) gemeint. Möglicherweise wird eine Dauermitteilung im Haus (schwarzes Brett) oder Quartalsschreiben nicht genügen. 

 

Kann ich meinen Mietern den Verzicht auf eine UVI vereinbaren?

Solch eine Vereinbarung könnte getroffen werden, sie wäre jedoch rechtlich nicht bindend und verhindert nicht ein Recht auf Kürzung der Heizkosten.

 

Keine UVI, ergibt sich ein Kürzungsrecht?

Ja, sofern keine UVI erfolgt, ist der Nutzer berechtigt, 3 % der Heizkostenforderung einzubehalten. 

 

Was kostet eine UVI?

Je nach individuellen Erfordernissen der Ausstattung/Einrichtung/Objektgegebenheiten können sich die jährlichen Kosten je Wohnung zwischen ca. 10,00 und 70,00 Euro bewegen.

 

Sind UVI-Kosten umlagefähig?

Ja, im Rahmen der Heizkostenabrechnung als Heiznebenkosten, sofern diese über Dritte entstanden sind.  

 

Ist ein postalischer Versand der UVI durch Ditschun möglich?

Nein, diese Leistungen können wir nicht anbieten. 

 

Wie wird aus Heizkostenverteilern/ Wasserzähler ein kWh-Wert errechnet?

Da die genannten Geräte keine kWh-Werte erfassen, werden die jeweiligen Anzeige-Werte nach Stand der Technik in kWh umgerechnet. Diese Berechnung basiert auf Annahmen und stellt keine Vergleichsmöglichkeit zu einer tatsächlichen kWh-Messung dar. Für ein Gebäude errechnete kWh lassen keinen Vergleich auf die tatsächlich in das Haus gelieferte kWh-Menge zu.

 

Wie erfolgt die Datenübertragung?

Die Verbrauchsdaten der einzelnen Geräte werden uns von einem oder mehreren Datensammlern im Objekt per Datenfernübertragung übermittelt. Die Nutzer-Zuordnung der Verbrauchsdaten sowie Auswertung und Berechnung erfolgt in unserem Hause. Die Daten werden verschlüsselt übertragen.

 

Besteht durch die Funkübertragung eine Gesundheitsgefährdung?

Die Sendeleistung der Geräte beträgt nur einen Bruchteil handelsüblicher Geräte (z.B. Smartphone). Sämtliche Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung werden weit unterschritten. Die Sendeleistung ist somit als unbedenklich einzustufen.

 

Was bedeutet Fernablesbarkeit?

Als fernablesbar gelten grundsätzlich Geräte, deren Verbräuche ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten ermittelt werden können. 

Ab wann muss ich eine Funk-Geräteausstattung einbauen?

Geräte die ab dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen funkfähig sein. Sofern noch nicht funkfähige Geräte im Bestand sind, müssen diese bis zum 31.12.2026 nachgerüstet bzw. getauscht sein.

 

Keine Funk-Geräteausstattung – ergibt sich ein Kürzungsrecht?

Ja, sofern entgegen der Verordnung aktuell keine Funk-Geräteausstattung eingebaut wird, bzw. bestehende Geräte nicht bis zum 31.12.2026 umgerüstet werden, ist der Nutzer berechtigt, 3 % der Heizkostenforderung einzubehalten. 

 

Was ist mit nicht fernablesbaren Ausstattungen?

Nicht funkfähige/fernablesbare Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 durch Austausch oder Nachrüstung die Anforderungen der Fernablesbarkeit erfüllen. Alte Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip stellen somit ab dem 31. Dezember 2026 keine gültige Ausstattung zur Verbrauchserfassung mehr dar. Wir empfehlen die Umrüstung auf Funk-Heizkostenverteiler.

 

Müssen Kaltwasserzähler auch fernablesbar sein?

Nein, hier besteht keine Verpflichtung. Wir empfehlen aus Gründen der Vereinheitlichung und auf Grund das komplett mit Funkzählern ausgestattete Wohnungen zur Ablesung nicht mehr betreten werden müssen, auch Kaltwasserzähler auf Funkbasis zu verwenden.